Gesetze / Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung
TrEinV 2023§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme
Stand: 23.03.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/3#abs-1 (1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorgangs oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/3#abs-2 (2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/3#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b übersendet die registerführende Stelle dem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nachweisdokument angegebene Anschrift und, wenn kein Personalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antragsteller. Sie darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/3#abs-4 (4) Die registerführende Stelle kann auch andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren zum Nachweis der Identität zulassen, wenn diese Verfahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem Aufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c genannten Nachweise gewährleisten. Für die Videoidentifizierung gemäß den jeweils aktuellen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TrEinV%202023/3#abs-5 (5) Die Daten nach Absatz 2 oder die Daten, die in einem Verfahren nach Absatz 4 erhoben worden sind, sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen.